Verpfuschte Haartransplantation: OP-Pfusch & negative Erfahrung betreffend Klobürsten-Effekt, Mottenfraß, schlechte Anwuchsrate, falsche Wuchsrichtung der Grafts und Narben
Wurde bei Ihnen bereits eine Haartransplantation durchgeführt? Sie haben aber negative Erfahrungen gesammelt und es ist nur ein schlechtes Gesamtergebnis erzielt worden und die Haartransplantation ist in Ihren Augen allgemein unästhetisch und missglückt/verpfuscht? Sind Sie in Ländern wie Deutschland oder in der Türkei operiert worden? Sie fragen sich, wo Sie im Falle einer verpfuschten Haartransplantation rechtliche Hilfe finden? Im Folgenden erhalten Sie wertvolle Hinweise/Informationen betreffend Pfusch und rechtliche Hilfe!
Mit der steigenden Anzahl von Anbietern für haarchirurgische Eingriffe in Deutschland nehmen auch die „Haartransplantation Risiken“ zu. Darunter fallen mangelhafte Resultate, misslungene Haartransplantationen und eine zunehmende Anzahl an rechtlichen Klagen. Dies wird nicht nur in den Gerichtssälen sichtbar, sondern auch in Medienberichten, wie auf WDR.de über den Prozess einer verpfuschten Haartransplantation in Düsseldorf berichtet wird.
Die Haartransplantation selbst stellt schließlich einen erheblichen medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper dar und ist natürlich auch mit dem Risiko eines schlechten Behandlungsergebnisses behaftet.
Das Scheitern einer Haartransplantation ist oft von negativen Erfahrungen geprägt wie Klobürsteneffekt, Mottenfraß, geringer Wachstumsrate, fehlerhafter Ausrichtung der Transplantate und Narben gekennzeichnet.
Die Ursache hierfür sind häufig nicht auf Haartransplantation spezialisierte Ärzte & Kliniken, die nur wenig Know-how und Erfahrung aufweisen.
Die gute Nachricht: In vielen Fällen kann eine schlechte Haartransplantation mit einer Korrektur bei einem renommierten und erfahrenen Haarchirurg korrigiert und deutlich verbessert werden, wie siehe auch den Erfahrungsbericht der negativen aber ebenso positiven Erfahrungen von Marco. Es gibt Hilfe!
*** Für detaillierte Informationen zu Ihren rechtlichen Optionen bei einer misslungenen Haartransplantation empfehlen wir das Experteninterview mit dem Rechtsanwalt für Medizinrecht, Christoph Bomke, welches weiter unten im Text zu finden ist. ***
SAT 1 Reportage über misslungene Haartransplantation – Ein Patient berichtet über negative Erfahrungen mit schlechter Anwuchsrate
In der SAT 1 Reportage bezüglich misslungene Haartransplantation wurde Hairforlife mit einer Quellenbezeichnung gewürdigt.
In Zusammenarbeit mit dem auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt Christoph Bomke aus Berlin https://haartransplantation-geschaedigte.de sowie des bekannten kooperierenden Hairforlife-Arztes Dr. Lars Heitmann (Zürich/Schweiz) wurde Hairforlife als Quellenhinweis zur Thematik „Risiken von Haartransplantation und misslungene Haartransplantation“ ausgewiesen.
In dem Bericht schildert ein Patient zudem seine persönlichen negativen Erfahrungen mit einer Haaroperation und einem schlechten Haarwuchs.
Sehen Sie sich das vollständige Video nachstehend an, oder gehen Sie auf die Webseite von Sat 1: https://www.sat1.de/tv/fruehstuecksfernsehen/video/haartransplantation-ist-der-eingriff-dieses-risiko-wert-clip
Rechtliche Hilfe nach misslungener Haarverpflanzung, OP-Pfusch
Außerdem stehen rechtliche Wege und Unterstützung zur Verfügung, um bei schlechten Ergebnissen wenigstens eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, sodass die Kosten für eine Korrektur-OP finanziell getragen werden können. Das eigentliche Dilemma ist, dass eine korrigierende Haaroperation durch einen versierten Experten häufig wesentlich kostspieliger ist als die vorangegangene billige Operation.
Experten-Interview mit dem Rechtsanwalt für Medizinrecht Christoph Bomke: Rechtliche Aufklärung bei misslungenen Haartransplantationen
Nachdem die Herausforderungen und Risiken von Haartransplantationen sowie die steigende Anzahl von rechtlichen Klagen erläutert wurden, bietet das folgende Video wertvolle Einblicke in die rechtlichen Aspekte bei misslungenen Haartransplantationen. In einem ausführlichen Interview mit dem erfahrenen Rechtsanwalt Christoph Bomke werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, häufige Fehlerquellen sowie die Ansprüche von Geschädigten detailliert besprochen. Dieses Gespräch beleuchtet wichtige Informationen für Betroffene und gibt Aufschluss über mögliche rechtliche Schritte:
Weitere interessante Artikel
Nachstehend finden Sie weitere Informationen und Artikel vom Rechtsanwalt Christoph Bomke und Andreas Krämer über fehlgeschlagene Haartransplantationen und Patienten, die negative Erfahrungen mit einer HT gemacht haben. Lesen Sie auch unseren ausführlichen Haartransplantation Leitfaden.
Schlechte Ergebnisse – Hilfe bei verpfuschter Haartransplantation – Autor: Christoph Bomke Fachanwalt für Medizinrecht
Jeder, der sich mit dem Thema Haartransplantation näher beschäftigt oder selbst plant, eine Korrektur-Operation vorzunehmen, wird sich die Frage stellen, was er nach einer „misslungenen Haarverpflanzung“ machen kann.
Die Zahl von Patienten mit negativ gemachten Erfahrungen bezüglich Haarverpflanzungen, diejenigen mit schlechten Ergebnissen/Resultaten (schlechte Anwuchsraten, Narben, falsche Wuchsrichtung, Klobürsten-Effekt, dezimierte Donorgebiete etc.) und damit Korrektur-Operationen, die medizinrechtlich Revisions-Operationen genannt werden, steigt und ist unter der Anzahl der stattfindenden Operationen bei den nachbehandelnden Haarchirurgen, die sich mit den Korrektur-Operationen befassen, wohl ständig zunehmend.
Eine wesentliche Ursache wird hierfür in der mittlerweile gewissermaßen Überschwemmung des Marktes mit sog. Billiganbietern im In- und Ausland für Haartransplantationen zu sehen sein, die mehr oder weniger zwangsläufig mit einer Absenkung der an sich geschuldeten Qualität der erbrachten Leistung einhergeht.
Aber auch ihrem Namen nach große Haartransplantation Kliniken in Deutschland, die bei genauem überprüfen allerdings gerade NICHT nur „Haartransplantationen“, sondern das ganze Spektrum an Schönheitsoperationen an diversen Standorten in Deutschland anbieten und alles andere als sog. Billiganbieter sind, lassen nicht selten die erforderliche Qualität vermissen. Auch hier wird – wie der Laie das nennt – nicht selten „gepfuscht“.
Die Hauptprobleme, die zu Korrektur-Operationen führen, sind in erster Linie Breitnarbenbildung u./oder zu lange Narbe im Spendergebiet, d.h. Nacken oder seitlichen Hinterkopf, schlechte Narbenbildung überhaupt bei Anwendung der FUT-Methode, aber auch sog. Lochfrass bei fehlerhaft angewendeter FUE-Methode durch zu dichte Entnahme. Ein anderes typisches Problem sind zudem schlecht „designte“, unnatürlich wirkender Haarlinien, ungenügende Dichte und in diesem Zusammenhang generell falsche Therapieplanung o. die Anwendung veralteter Behandlungsmethoden.
Bei Korrekturmaßnahmen, egal ob es sich um die Behebung einer oder mehrerer notwendiger Vernarbungen am Hinterkopf mithilfe einer FUE- oder/und Tricho-Behandlung („trichophytisches Schließverfahren“) oder um ein „Runderneuern“ des vorderen Haaransatzes zur Erzielung eines naturnahen und schönen Resultats oder um eine Verdichtung durch den Haarchirurgen, der die Korrekturmaßnahme durchführt, handelt, übersteigen die reinen Behandlungskosten häufig die 10.000,– Euro bei Weitem.
Das erforderliche Geld für Korrekturoperationen, die in aller Regel wesentlich teurer sind als der „entstellende“ Ersteingriff, haben viele Patienten nicht.
Der Ärger der Patienten, die unter den misslungenen Eingriffen leiden, wird dadurch aber nicht geringer, sondern in der Regel umso größer, je länger sie mit dem als verunstaltend empfundenen Ergebnis leben müssen, und führt nicht selten auch zu einer psychischen Belastung, die sich sowohl privat als auch beruflich durch mangelndes Selbstvertrauen, Verlust des Selbstwertgefühls, mangelnden Erfolg etc. bemerkbar macht.
Ganz automatisch verbindet sich damit die Frage, wann der von einer fehlgeschlagenen/misslungenen Haartransplantation betroffene Patient Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Klinik aus dem misslungenen Ersteingriff oder auch gegen den Operateur hat.
Schadensersatz ist nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch die Aufwendungen für erforderliche Wiederholungsoperationen (die häufig wesentlich höher als 10.000,00 EUR sind) sowie die Aufwendungen für den misslungenen oder gar verunstaltenden Ersteingriff.
In aller Regel liegen sich die gestellten Ansprüche deswegen zwischen Beträgen von 25.000,00 – 35.000,00 EUR. In einzelnen Fällen aber auch deutlich darüber.
Ansprüche wird man einerseits dann stellen können, wenn ein Behandlungsfehler im Sinne des deutschen Rechts gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn – einfach formuliert – die Behandlung nicht fachgerecht, d.h. medizinrechtlich bei Unterschreitung des ärztlichen Standards durchgeführt wurde.
Bei den bereits oben beschriebenen „Resultaten“ wie Breitnarbenbildung und/oder zu lange Narbe im Spendergebiet (Nacken), „Lochfrass“ bei fehlerhaft angewendeter FUE-Methode durch zu dichte Entnahme oder durch unsachgemäße Handhabung des mittels Mikromotor unterstützen Hohlbohrers oder eben schlecht „designte“, unnatürlich wirkende Haarlinie bzw. ungenügende Dichte im Einzelfalls, Anwendung veralteter Methoden (Mini-Micro-Graft-Methode, Punch) wird man dies aus Sicht des gut ausgebildeten und vorsichtigen Haarchirurgen – dessen Verhalten ist sozusagen die Messlatte – in aller Regel wohl unschwer bejahen können.
Denn Maßstab ist hier: wie hätte sich der „gut ausgebildete und vorsichtige Haarchirurg“ verhalten und wären diese „Vorher Nachher Resultate“ gerade vermieden worden bei fachgerechter Anwendung!?
Ein anderer wesentlicher Gesichtspunkt, wann und warum Ansprüche gestellt werden können, ist zudem die Verletzung von Aufklärungspflichtverletzungen durch die Klinik.
Zunächst wird man hier immer wieder feststellen können, dass die Aufklärung durch einen dort selbstständig oder angestellten (Marketing-)Mitarbeiter der Klinik erfolgt, der selbst kein Arzt oder gar Haarchirurg ist.
Vieles erinnert hier an das landläufige Bild eines Verkäufers, der seine Ware – hier die Operation – an den Mann bringen will.
Nach st. Rechtsprechung ist eine solche Aufklärung in Deutschland unwirksam, da die Aufklärung nur durch einen Arzt, der entsprechend qualifiziert ist, erfolgen darf.
Der fragliche Eingriff stellt in diesem Fall schon deshalb grundsätzlich eine rechtswidrige Körperverletzung dar.
Weiterhin entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass bei Schönheitsoperationen – und hierzu zählen Haartransplantationen – umfassend und schonungslos über alle Risiken, die sich mit dem Eingriff verbinden, aufzuklären ist.
Sehr häufig, wenn nicht regelmäßig, werden hier Risiken, die sich später verwirklichen wie etwa Breitnarbenbildung (so denn nur kein Behandlungsfehler vorliegt im Einzelfall) verschwiegen, so dass der Patient quasi „ein böses Erwachen“ erst im Nachhinein erlebt wegen eines verwirklichten Behandlungsrisikos, über das er hätte im Vorhinein aufgeklärt werden müssen und bei dessen Kenntnis er ebendiese Behandlungsmethode abgelehnt hätte.
Auch kommt es immer wieder vor, dass nur eine Behandlungsmethode sozusagen verkauft werden soll, während bestehende Behandlungsalternativen nicht oder unvollständig dargestellt werden.
Bei Bestehen von medizinisch gleichermaßen indizierten Behandlungsmethoden, wie es im Bereich von Haartransplantationen mit FUT vs. FUE der Fall ist und die durchaus wesentlich unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen aufweisen hinsichtlich der Entnahmemethode und somit echte Wahlmöglichkeiten für den Patienten darstellen, ist seitens der Klinik über die jeweilige Behandlungsalternative mit ihren Chancen und Risiken in zutreffender und vollständiger Form aufzuklären.
Es ist aber Sache des Patienten, nach entsprechender Aufklärung die Entscheidung zu treffen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.
Geschieht beispielsweise auch dies nicht, liegt auch insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung vor, die grundsätzlich dazu führt, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff als unwirksam, d.h. ungültig angesehen wird, mit der Folge, dass eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegt.
Auch hierbei ist dann im Übrigen vollkommen gleichgültig, ob der Behandler eine dem Namen nach sog. große Klinik mit diversen Standorten im Bundesgebiet oder es sich um eine kleine UG handelt, die sich einfliegender Ärzte als Operateure bedient und zu Dumping-Preisen Haartransplantationen anbietet.
Zusammenfassend ist damit zu resümieren, dass niemand sich mit einer misslungenen Haartransplantation mit schlechtem Ergebnis/Resultat abzufinden braucht.
Mehr als hilfreich sind hier privat-gutachterliche Einschätzungen von renommierten Haarchirurgen zur Frage von Behandlungsfehlern beim misslungenen Ersteingriff, auch wenn hier vieles häufig selbst für den Laien offensichtlich ist. Zudem ist hier eine eingehende Sichtung der Behandlungsunterlagen – die der Anwalt anfordert – bei Verfolgung der Ansprüche und der Prüfung des Falles unerlässlich.
Bei rechtsschutzversicherten Patienten werden die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung grundsätzlich problemlos von der Rechtsschutzversicherung gezahlt.
Information: Dieser Artikel gilt insbesondere für deutsches Recht. Patienten, welche in Deutschland behandelt wurden oder im Ausland und sich eine Vertretung der Klinik in Deutschland befindet.
Autor:
Christoph Bomke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Anwälte
Weiterer Artikel über schlechte Ergebnisse: Der Patientenfall F. aus Süddeutschland, mit dicken Grafts, schlechte Anwuchsrate, Narben und gelungener Korrektur in der Türkei – 15.000 Euro Schadensersatz für eine verpfuschte Eigenhaartransplantation – Autor: Christoph Bomke Fachanwalt Medizinrecht in Kooperation mit Hairforlife Andreas Krämer
Der aus Süddeutschland stammende Herr F. (22 Jahre alt in 2005) verfügte seinerzeit weitestgehend über volles Haar. Jedoch störten ihn seine leichten Geheimratsecken und so stellte er die Überlegung an, diese mittels Haartransplantation beheben zu lassen – inspiriert durch eine TV-Reportage über Haarverpflanzungen.
Zur Beratung bezüglich seiner Möglichkeiten stellte er sich in Süddeutschland bei einem sogenannten Facharzt für plastische Chirurgie vor. Wie so oft fälschlicherweise angenommen, ging auch Herr F. davon aus, dass ein Facharzt für plastische Chirurgie auch die Qualifizierung/Ausbildung für Haartransplantationen besitzt. Dass Haarchirurgie und Haartransplantationen allerdings nicht zum Ausbildungskatalog eines Facharztes für plastische Chirurgie gehören, war ihm damals im Jahre 2005 und auch bis 2015 nicht bewusst.
Nach mehrfach ungenügender Aufklärung (Herr F. erfuhr erst 2013 davon) führte besagter Facharzt für plastische Chirurgie im Juni 2005 in Süddeutschland eine Haartransplantation mittels Streifenmethode (FUT) und Mini-/Micrograft-Verpflanzung bei dem Patienten F. durch. Das Ergebnis dieser Haartransplantation ist katastrophal ausgefallen. Vorn im Empfangsbereich zeigten sich viel zu dicke Grafts und eine insgesamt unzureichende „Dichte“ aufgrund niedrig gesetzter Dichte und zudem schlechter Anwuchsrate, was in ästhetischer Hinsicht absolut unnatürlich wirkte.
Der Patient fühlte sich verunstaltet. Sein Leben war durch diese äußerst negative Erfahrung und desaströse Resultat der verpfuschten Haartransplantation sehr belastet, was deutlich negative Veränderungen in seinem Leben nach sich zog. So litt der Patient beispielsweise sehr unter der ständigen Sorge, man könne ihn auf die optisch sichtbaren Merkmale der verpfuschten Haartransplantation ansprechen, die sich am Vorderkopf zeigten. Ebenso war ihm die durchschimmernde, extrem breite und sichelförmige Narbe extrem peinlich, die unweigerlich den Blick Dritter auf sich zog, was Herrn F. sehr verunsicherte. In seiner Verzweiflung legte er sich Haarersatz zu (Contact Skin), um den entstellten Kopf vor den Augen Dritter verbergen zu können. Mit diesem Haarersatz lebte er bis zum Jahre 2013, bis er den Mut fand, diesen Zustand zu ändern.
Verpfuschte OP in Istanbul und erfolgreiche Korrektur bei HLC in Ankara
Auf unserer Unterseite Haartransplantation Türkei: Der Experten-Guide las er von der HLC-Clinic/Team Dr. Özgür in Ankara/Türkei und erfuhr auf diesem Wege, dass die Hairline Clinic auf Repair-Work bei verpfuschten Haartransplantationen spezialisiert ist.
Als Herr F. zur ersten Beratung in der Hairline Clinic in der Türkei eintraf, war selbst der Klinikleiter Dr. Özgür erschrocken ob des Ergebnisses der vorangegangenen Haartransplantation in Istanbul und äußerte, er habe niemals zuvor ein derart schlechtes Resultat einer Haarverpflanzung gesehen. In der Hairline Clinic Ankara wurde in Folge die erste Korrekturbehandlung bei Herrn F. durchgeführt: Die Mini-/Micrografts wurden entfernt und es wurden ca. 3.000 Grafts per FUE-Technik transplantiert.
Das Resultat löste enorme Begeisterung bei dem Patienten aus! Im Vergleich zu dem katastrophalen Haarstatus, der aus der 1. Haarverpflanzung resultierte, konnte er sich nun über eine phänomenale Verbesserung freuen und damit auf ein völlig neues Lebensgefühl.
Mittels einer weiteren Behandlung wird in der HLC Clinic in der Türkei bei Herrn F. eine Narbenkorrektur durchgeführt. Dies geschieht zeitversetzt, da Korrektur-Operationen in der Regel in mehreren Schritten/Operationen erfolgen, um Patienten, das Spendermaterial, so wie die zu behandelnden Flächen zu schonen und somit ganzheitlich das bestmögliche Resultat erzielen zu können. Ebenso werden an der Haarlinie noch die letzten unnatürlichen Grafts entfernt. Diese Behandlungen stehen jedoch noch aus.
Nachdem Herr F. durch Dr. Özgür über die verschiedenen Mängel und die fehlende Aufklärung bezüglich der Haartransplantation (Durchführung 2005) informiert worden war, erfuhr er später durch Hairforlife von der Möglichkeit, einen Fachanwalt für Medizinrecht in Anspruch nehmen zu können. Herr Rechtsanwalt Christoph Bomke (Medizinrechtskanzlei BBP Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin) hat sich u.a. auf solche Schadensfälle spezialisiert und konnte bereits vielen geschädigten Hairforlife-Kunden helfen, damit diese Schadensersatz und Schmerzensgeld erhalten konnten. Auch Herr F. nahm diese Hilfe in Anspruch und betraute den Fachanwalt für Medizinrecht Christoph Bomke mit seinem Patientenfall. Im Jahre 2015 folgte eine Klage gegen besagten plastischen Chirurgen aus Süddeutschland, dem massive handwerkliche Fehler, so wie vor allem Aufklärungsdefizite vorgeworfen wurden – u.a.:
* Fehlende Aufklärung darüber, dass bereits im Jahre 2005 die FUE-Technik als moderne, schonende und weitestgehend narbenfreie Methode bekannt war, durch welche sich absolut natürliche Resultate erzielen lassen
* Fehlende Aufklärung zu der Tatsache, dass dieser Arzt weder die Ausbildung für haarchirurgische Eingriffe, geschweige denn, ausreichende Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt
* Fehlende Aufklärung darüber, dass mittels Anwendung des gegen Haarausfall verordneten Arzneimittels Finasterid das Fortschreiten des Haarausfalls gestoppt werden kann – mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90 %
Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Klage des Herrn F. gegen besagten Arzt im Jahre 2017 statt, Herr F. erhielt ca. 15.000 € Schadensersatz auf dem Vergleichswege. Das Oberlandesgericht stellte hierbei fest, dass die Ansprüche des Herrn F. in keinem Falle verjährt seien. Allerdings wurde seitens des Gerichts wegen des Zeitablaufs von fast 10 Jahren lediglich ein Mitverschulden zugrunde gelegt, wodurch der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz auf lediglich ca. 15.000 € zu verkürzen sei. Begründung: Der Kläger hätte sich bereits viel eher einer Repair-Behandlung unterziehen können, dann wären der psychische Schaden und alle anderen negativen Auswirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem nun vorliegenden Ausmaße entstanden.
Hätte Herr F. bereits in den ersten Jahren nach der Haartransplantation seine Ansprüche auf dem Klagewege gegen den Behandler gestellt, hätte er auf eine erheblich höhere Entschädigung hoffen können, die durchaus im Bereich des Doppelten der nun erhaltenen Geldsumme hätte liegen können.
Dieser Patientenfall ist äußerst interessant – und steht stellvertretend für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, wie sie immer wieder an Hairforlife herangetragen werden. Einmal mehr wird deutlich, wie wichtig es ist, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen und sich ausschließlich für einen Behandler zu entscheiden, der über entsprechendes Renommee verfügt, auf Haartransplantationen spezialisiert ist und demzufolge auch einen großen Erfahrungsschatz belegen kann. Dabei sollte man auch eine etwas weitere Anreise oder Flugreise nicht scheuen und die Wahl eines ausgewiesenen Spezialisten für Haarverpflanzungen nicht am Klinikstandort festmachen!
Bei der Wahl eines Behandlers mit Standort in Deutschland handelt es sich sehr oft um einen Facharzt der plastischen Chirurgie. Insbesondere, wenn das klinikseitige Behandlungsangebot auch Schönheitskorrekturen umfasst, besitzen die dort behandelnden Chirurgen in der Regel keine explizite haarchirurgische Ausbildung. Andere Qualifikationen kommen in keinem Falle einer haarchirurgischen Ausbildung gleich! Auch fehlt es in der Regel an Erfahrungen, die namhafte und ausgewiesene Experten für Haarchirurgie belegen können.
Bei Hairforlife erhalten Interessenten für Haartransplantationen seit mehr als 18 Jahren umfassende Informationen, so wie Antworten auf alle Fragen, die bei der Wahl eines renommierten Behandlers entscheidend sind. Bei allen Hairforlife-Kooperationspartnern handelt es sich ausnahmslos um Spezialkliniken für haarchirurgische Eingriffe.
Ebenso verdeutlicht dieser Patientenfall, dass auch nach ~ 10 Jahren post OP noch die Möglichkeit besteht, Ansprüche gegen den Behandler geltend zu machen. Niemand sollte nach einer negativen Erfahrung mit Haarverpflanzung den Mut verlieren und sich mit seiner belasteten Lebenssituation abfinden! Es ist vielen Menschen nicht bekannt, aber der behandelnde Arzt haftet auch, wenn er den Patienten nicht darüber aufklärt, dass das Fortschreiten des Haarausfalls mittels des Arzneimittels Finasterid mit hoher Wahrscheinlichkeit gestoppt werden kann. Im Falle der diesbezüglich fehlenden Aufklärung hat der Arzt für das Fortschreiten des Haarausfalls regelmäßig einzustehen. Bleiben Sie nicht untätig, sondern geben Sie sich die Chance, wieder zu einem normalen, erfüllten Leben zurückfinden zu können.
Autor:
Christoph Bomke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Anwälte
Artikel: Misslungene FUT Streifen-Haarverpflanzung: Der Patientenfall Marcel S., unglaublich, jedoch leider kein Einzelfall – Autor: Hairforlife Andreas Krämer in Kooperation mit Christoph Bomke Fachanwalt für Medizinrecht
Information: Dieser Artikel gilt für deutsches Recht. Patienten, welche in Deutschland behandelt wurden oder im Ausland und sich eine Vertretung der Klinik in Deutschland befindet.
Hairforlife stellt Ihnen einen Patientenfall vor aus/ab dem Jahre 2009, welcher veranschaulicht, welche gravierenden Fehler Behandlern in Ausübung der gesetzlich strikt vorgegebenen Pflichten unterlaufen – und welche Auswirkungen dies für Patienten haben kann. Beleuchtet werden auch insbesondere die Möglichkeiten, die sich daraus für geschädigte Patienten ergeben.
Dabei geht ein besonderer Dank an den Rechtsanwalt Herrn Christoph Bomke (Fachanwalt für Medizinrecht), der diesen Bericht durch sein freundliches Mitwirken unterstützt hat.
1.
Der heute 25-jährige Patient Marcel S. aus NRW begab sich im Jahre 2009 im Alter von 19 Jahren nach Dortmund, um sich einer Haartransplantation bei einem deutschen Anbieter zu unterziehen. Dabei handelt es sich um einen Klinikkonzern für Schönheitskorrekturen, welcher in Deutschland zahlreiche Standorte/Kliniken unterhält. Mittels der FUT-Methode (Follicular Unit Transplantation – Hautstreifenentnahme) sollten 900 Grafts (follikuläre Haareinheiten) transplantiert werden, wobei die Behandlungskosten mit 4.000 € beziffert wurden.
Aufklärung und Therapieplanung erfolgten, wie sehr häufig praktiziert, durch einen Marketing-Mitarbeiter der mit dem Eingriff betrauten Klinik. Bereits dieser Umstand führte von Anfang an zur Ungültigkeit einer Einwilligung des Patienten in die FUT-Behandlung und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs, da Aufklärungspflichten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht übertragbar, sondern vom ausführenden Arzt durchzuführen sind. Den seitens der Klinik vorgehaltenen Aufklärungsbogen hatte der Patient zudem an seinem Wohnort unterschrieben, nachdem ihm dieses Formular zuvor ausgehändigt/übermittelt worden war.
Zu keiner Zeit hat ein rechtzeitiges, persönliches und vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient zur Aufklärung über den Eingriff und insbesondere zu Alternativmethoden (FUE) stattgefunden. Dies jedoch gibt die ständige Rechtsprechung vor! Die notwendige Aufklärung vor der Operation war damit unter gleich mehreren Gesichtspunkten als „überhaupt nicht stattgefunden“ anzusehen.
Sofern sich eine Klinik auf eine Aufklärung am OP-Tage durch die Operateurin/den Operateur beruft: Eine am OP-Tag stattfindende Aufklärung gilt grundsätzlich als verspätet! Somit war die Einwilligung in die FUT-Operation des Patienten Marcel S. auch aus diesem Grunde unwirksam laut Rechtsprechung. Ungeachtet dieser Versäumnisse, die schon für sich die Haftung begründen, war die bei kosmetischen Eingriffen notwendige schonungslose Aufklärung nach geltender Rechtslage nicht gegeben.
An die Aufklärung eines Patienten vor kosmetischen Operationen stellt die ständige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen! Die Patientenaufklärung hat umfassend und schonungslos zu erfolgen (BGH, VersR 1991, 227; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 320, 321; OLG Oldenburg, OLGR 2002, 50 ff. OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2006 – 3 U 263/05 in juris).
Die sinngemäße Aussage dieser „ständigen Rechtsprechung“:
Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, desto wichtiger ist die Qualität der Patientenaufklärung! Wird einem Patienten eine Behandlung/ein Eingriff/eine Operation angeraten oder hegt er selbst den Wunsch nach einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung, so muss die Patientenaufklärung nicht nur unbedingt ausführlich und umfassend sein, sondern es muss ebenso ausführlich über die Erfolgsaussichten der Behandlung und etwaige schädliche Folgen informiert werden.
Dies wurde dem seinerzeit 19-jährigen Patienten Marcel S. jedoch nicht zuteil, diese schonungslose Aufklärung hat zu keiner Zeit stattgefunden. Damit war der vorliegende operative Eingriff bei dem Patienten unter jedem dieser Gesichtspunkte von vorneherein nicht gedeckt von seiner Unterschrift/Einwilligung und die Behandlung stellte somit eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Schon allein demzufolge war die volle Haftung der Klinik gegeben.
Der Patient Marcel S. hat nach der Behandlung in der Dortmunder Klinik eine erhebliche Einbuße der Lebensqualität erlitten. Eine längsseitig große Narbe reicht am Hinterkopf von Ohr zu Ohr.
Daraus können (insbesondere bei entsprechender Veranlagung) unterschiedliche Beeinträchtigungen resultieren. Temporär oder auch dauerhaft können sich Spannungsgefühle einstellen, die vielfach als schmerzhaft beschrieben werden. Weiterhin können selbst bei gutem Heilungsverlauf unangenehme Hautirritationen zurückbleiben. Abgesehen von den sich unter Umständen einstellenden körperlichen Beschwerden leiden Patienten vielfach und vornehmlich unter den optischen Einbußen: Bei Kurzhaarfrisuren ist die Narbe sichtbar! Damit ist eine freie Frisurenwahl nicht mehr gegeben, was deutlich auf Kosten der Unbeschwertheit geht, die sich Patienten nach einer Haartransplantation erhoffen. Mit dieser Einbuße an Lebensqualität musste auch der Patient Marcel S. seit der Operation leben. Unter Narbenbildung leiden ehemalige Patienten, die fehlerhaft mittels FUT-Verfahren (Hautstreifen-Entnahme) behandelt wurden, bekanntlich am allermeisten.
2.
Neben den vorgenannten Aufklärungspflicht-Verletzungen lagen verschiedene (typische) Behandlungsfehler vor:
– Die bei nicht fachgerechter FUT-Behandlung häufig anzutreffende Breitnarbenbildung wäre in jedem Fall vermeidbar gewesen, erst recht in der bei diesem Patientenfall vorhandenen Breite
– Von einer vorliegenden linearen/strichförmigen Narbe konnte bei diesem Patienten zunächst keine Rede sein
– Der Patient hatte von dem operativen Eingriff am Hinterkopf, quasi von Ohr zu Ohr reichend, eine etwa 15 cm lange Narbe zurückbehalten. Die nicht lineare (geschweige denn, strichförmige) Narbe war darüber hinaus auch noch unterschiedlich breit, was ebenfalls sehr häufig festzustellen ist. In den äußeren Bereichen zeigte sich die Narbe deutlich breiter, als in mittiger Narbenregion, was auf fehlende Sorgfalt/fehlerhafte Schnittführung, so wie auf eine (Behandlungs-) fehlerhafte Hautvernähung durch die Operateurin zurückzuführen war
Weiterhin lag als „typischer“ Behandlungsfehler bei diesem Patienten vor:
Bereits seit 2005 ist die seit unterdessen mehr als 10 Jahre in der Haarchirurgie verfügbare Trichophytic-Closure-Technik (Durchwachs-Technik) in den Leitlinien der Fachgesellschaften bei Streifenentnahme aufgeführt und empfohlen. Diese moderne Verschluss-Technik fand bei Marcel S. jedoch keine Anwendung, was eine (und in seinem Falle erst recht) Breitnarbenbildung zur Folge hatte. Die Trichophytic-Closure-Technik beschreibt eine moderne Methode, um Wundränder nach einer Hautstreifenentnahme miteinander zu vernähen. Diese Trichophytic-Verschlusstechnik erlaubt ein Durchwachsen von Haaren im Narbenbereich. Dadurch ist ermöglicht, Narben optimal anzulegen, sodass sie später Dritten gegenüber weitgehend verborgen bleiben aufgrund der hindurch gewachsenen Haare.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt/entspricht aber eine bestimmte Behandlungsmethode nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard, wenn neue Methoden zur Verfügung stehen, die (und/oder)
– weniger Risiken für den Patienten bedeuten
– für den Patienten weniger belastend sind
– bessere Heilungschancen versprechen
– und in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten sind
(Ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 26.11. 1991 – VI ZR 389/90 –)
Ausweislich der Behandlungsunterlagen des Patienten Marcel S. wurde die Trichophytic-Closure-Technik bei Durchführung seiner FUT-Behandlung nicht angewendet. Demzufolge wurde dem laut Rechtsprechung einzuhaltenden Qualitätsstandard (wie oben beschrieben) bei diesem Patienten nicht entsprochen.
Abgesehen davon ist die Behandlungsplanung bei dem seinerzeit 19-jährigen Patienten aufdrängend, fehlerhaft erfolgt. Die Haarlinie wurde viel zu tief angesetzt bei der vorliegend transplantierte Graft-Anzahl. Die erreichte „Dichte“ (soweit hiervon überhaupt gesprochen werden kann) stellt sich insbesondere aus diesem Grunde als absolut inakzeptabel dar. Zudem wurden die Löcher für die Implantate, wie auch für die Abstände, offensichtlich viel zu groß gesetzt.
In dem Zusammenhang sei angemerkt:
Bereits im Jahre 2005 stand das sogenannte „Dense Packing“ zur Verfügung. Diese Methode beschreibt eine Art und Weise der Transplantatverpflanzung, mittels welcher eine außerordentlich hohe Dichte im Empfangsbereich erzielt werden kann. Durch die Anwendung dieser Behandlungsmethode kann ein Haarstatus erreicht werden, der Dritten bei Anblick mit bloßem Auge nicht offenbart, dass eine Haartransplantation stattgefunden hat (siehe auch den Artikel bezüglich Dense Packing bei Haartransplantation).
Insgesamt ist hier ein für den Patienten unästhetisches und absolut unbefriedigendes/schlechtes Ergebnis erzielt worden, daraufhin kontaktierte der Patient Marcel S. aufgrund seiner negativen Erfahrungen im Jahre 2015 Hairforlife/Andreas Krämer und ließ sich erstmalig fachkundig beraten zu Nachbehandlern, Möglichkeiten und Aussichten. Es kommt nicht selten vor, dass Patienten ihr volles Budget für eine Haartransplantation aufwenden und im Nachhinein keine Mittel für eine kostspielige Repair-Operation zur Verfügung haben, so erging es auch diesem Patienten. Aufgrund weitreichender guter Kontakte im Fachbereich Haartransplantationen konnte Andreas Krämer dem Patienten Marcel S. einen auf diesen Bereich spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht (Christoph Bomke) empfehlen, welcher den Patienten über seine rechtliche Situation und die entsprechenden Möglichkeiten informierte und sich des Falles annahm. So machte Marcel S. Ende 2015 durch seinen anwaltlichen Beistand Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die behandelnde Klinik geltend.
Bereits nach relativ kurzer Zeit konnte eine Einigung erzielt werden, die Haftpflichtversicherung der Klinik leistete eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 15.000 Euro zur Abgeltung der Ansprüche. Der Patient erhielt somit nicht nur sein Behandlungshonorar zurück, sondern insbesondere auch Schmerzensgeld und das erforderliche Budget für einen Korrektur-Eingriff bei einem renommierten Haarchirurgen.
Patienten können das gesamte Honorar für kosmetische Behandlungen/Operationen insbesondere dann zurückverlangen, wenn die Kosten der aufgrund von Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern erforderlichen Nachbehandlung das Honorar für den Ersteingriff übersteigen, wie es auch bei diesem Patienten der Fall war (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012, 5 U 8/08). Ferner kommt dies zum Tragen, wenn eine wegen fehlender oder mangelhafter Aufklärung rechtswidrige Schönheitsoperation nicht den angestrebten Erfolg oder sogar eine Verschlechterung erbringt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, 8 U 18/02; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2001, 14 U 74/00; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012, 5 U 8/08; OLG Nürnberg Urteil vom 25.07.2008, 5 U 124/08). Auch das traf auf diesen Patientenfall zu.
Die Ansprüche von Marcel S. waren nicht verjährt, auch wenn die Behandlung in seinem Falle bereits vor 6 Jahren stattgefunden hat. Der Fristbeginn der Verjährung hinsichtlich einer Arzthaftung setzt die Kenntnis der die Ansprüche begründenden Umstände voraus. Diese erlangt ein Patient aber praktisch erst durch die Konsultation eines entsprechenden Fachspezialisten, in der Regel den „Nachbehandler“. Im Falle von Marcel S. entsprechend erst im Jahre 2015 nach Kontaktaufnahme und Beratung durch Hairforlife.
Marcel S. zeigte sich nach der Rundum-Betreuung und Beratung durch Hairforlife überglücklich. Vielen Dank dafür – das nehme ich gerne als Ansporn für künftige Problemfälle, bei welchen hoffentlich ebenso eine akzeptable Lösung im Sinne des Patienten gefunden werden kann.
Autor:
Christoph Bomke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Anwälte
Andreas Krämer
https://haartransplantation.de/ueber-uns/